Andere Leistungserbringer fürchten Wettbewerbsverzerrungen
Bisher ist in den Spezifikationen der Gematik hauptsächlich von einer „Übermittlung von ärztlichen und zahnärztlichen Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel" die Rede.
Aber auch andere Leistungserbringer, wie zum Beispiel Homecare-Unternehmen oder Sanitätshäuser, müssen die Möglichkeit bekommen, elektronische Rezepte zu empfangen und abzurechnen.
Die Fachanwendung E-Rezept soll demnach um weitere Rezepttypen, wie Heilmittel-, Hilfsmittel-, T-Rezepte oder BtM-Rezepte, erweiterbar sein. Genaue Angaben zur Umsetzung und Anbindung dieser anderen Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur gibt es noch nicht. Im DVG, dem Digitale-Versorgung-Gesetz, ist lediglich festgeschrieben, dass die Regelungen für die Anbindung bis Ende des Jahres 2020 geklärt werden sollen.
Die Anbindung anderer Leistungserbringer ist jedoch dringend erforderlich, auch um die Wettbewerbsgleichheit mit den Apotheken zu gewährleisten. Um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, ist das E-Rezept bis zum Anschluss der anderen Leistungserbringer zwar auf apothekenpflichtige Arzneimittel begrenzt, jedoch löst das die Problematik nicht vollständig.
Einige Produkte, wie zum Beispiel Verbandmittel oder Diäten zur enteralen oder sogar parenteralen Ernährung, sind im Abrechnungssinne des § 300 SGB Arzneimittel.
Meist werden diese nicht nur von Apotheken zur Verfügung gestellt, sondern oft versorgen direkt die Homecare-Unternehmen ihre Patienten.Diese Bereiche der Versorgung könnten von den Apotheken übernommen werden, solange die anderen Leistungserbringer nicht die Möglichkeit haben, elektronische Rezepte anzunehmen.